Garantie und Gewährleistung

Falls es nur (gesetzliche) Gewährleistung 434 BGB und keine (freiwillige) Garantie 443 BGB gibt, dann gilt folgendes:

BGB - 434. Sachmangel
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Der Käufer ist beweispflichtig dafür das ein Mangel vorliegt und das der Mangel bei Übergabe vorgelegen hat.

Der Anspruch aus einem vorgenannten Mangel verjährt 2 Jahre nach Ablieferung 438BGB.

Im Verbrauchsgüterkauf 474 BGB (Unternehmer 14 BGB an Verbraucher 13 BGB) gibt es eine Beweislastumkehr 476 BGB innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablieferung der Ware:

BGB - 476. Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war,...

Innerhalb dieser Zeit braucht man als Verbraucher nicht beweisen, daß der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Die Gewährleistung steht dem Käufer gesetzlich zu und im Verbrauchsgüterkauf kann von dieser auch nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden 475 BGB.
Bei gebrauchten Sachen darf die Verjährungsfrist im Verbrauchsgüterkauf vertraglich vereinbart für Gewährleistung allerdings auf 1 Jahr reduziert werden 475 Abs. 2 BGB. Auch haftet der Verkäiufer nur für Mängel, die von der vereinbarten Gewährleistung.

Liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, dann gilt auch bezüglich der Gewährleistung Vertragsfreiheit.

Liegen die Vorrausetzungen des Verkäufers für die Haftung aus einem Sachmangel vor, dann kann der Käufer Nacherfüllung verlangen 439 BGB. Die Transportkosten trägt der Verkäufer 439 Abs. 2 BGB.
Bei Nachbesserung kann der Käufer nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch 440 Satz 2 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.

Freiwillig eingeräumte bzw. vertraglich vereinbarte Garantie 443 BGB:
Die Garantie ist eine zusätzliche freiwillige Leistung des Garantiegebers (Verkäufer, Hersteller, Distributor etc.) und richtet sich nach den eingeräumten Bedingungen/Vereinbarungen. Soweit nichts anderes vereibart ist muß der Garantiegeber für Sachmängel haften, die innerhalb der Garantiezeit auftreten 443 Abs. 2 BGB.

Verfasser: Torsten Hohensee

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